( § 41 Abs 3 und Abs 4 lit e FLAG, § 22 Z 2 EStG ) Dienstgeberbeitrag samt Zuschlag sind von den Bezügen eines wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführers, der in keinem Dienstverhältnis steht, auch dann abzuführen, wenn bei ihm eine Behinderung mit einem Behinderungsgrad von 50% vorliegt, da die Befreiung von der Dienstgeberbeitragspflicht für begünstigte Personen gemäß dem BEinstG auf das Vorliegen einer Beschäftigung im Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt und damit auf ein Dienstverhältnis abstellt.