( § 41 Abs 3 FLAG, § 22 Z 2 EStG ) Ein wesentlich beteiligter Geschäftsführer einer GmbH erzielt Einkünfte nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG, die der Dienstgeberbeitragspflicht unterliegen, wenn - bezogen auf die tatsächlich vorzufindenden Verhältnisse - feststeht, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer zufolge kontinuierlicher und über einen längeren Zeitraum andauernder Erfüllung der Aufgaben der Geschäftsführung in den Organismus des Betriebes seiner Gesellschaft eingegliedert ist, dass ihn weder das Wagnis ins Gewicht fallender Einnahmenschwankungen noch jenes der Schwankungen ins Gewicht fallender nicht überwälzbarer Ausgaben trifft und dass er eine laufende - wenn auch nicht notwendig monatliche - Entlohnung erhält (vgl. VwGH 23. 4. 2001, 2001/14/0054, ARD 5231/17/2001).