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Die Ablehnung von Richtern

ThemaBundesanwalt Dr. Helmut ZiehensackZak 2006/426Zak 2006, 243 Heft 13 v. 25.7.2006

Im Zivilprozess kommt der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Forums größte Bedeutung zu. Insbesondere für die verlierende Seite wäre es bitter, hinnehmen zu müssen, dass nicht nur sachliche Erwägungen für die für sie nachteilige Entscheidung den Ausschlag gegeben haben. Gerade die idR gegebene Unparteilichkeit und Äquidistanz des Forums stellen einen der größten Vorzüge, wenn nicht ohnedies das stärkste Atout der staatlichen Gerichtsbarkeit vis à vis der Schiedsgerichtsbarkeit1)1)Auch wenn die Objektivität der Schiedsrichter ein allgemeines Kennzeichen des Schiedsgerichtes sein sollte, zeigt sich in der Praxis - für die Verliererseite zumeist aber dann bereits zu spät, da keine Ablehnung mehr möglich -, dass dem nicht immer so ist. Vgl demgegen-über zu idealistisch Rechberger/Rami, Die Ablehnung von Schiedsrichtern durch die Parteien, wbl 1999, 103, 105 lSp. dar. Umso mehr muss dem Gericht wie auch den Parteien und ihren Vertretern daran gelegen sein, diese Vorzüge auch für ihr konkret anstehendes Verfahren gewahrt zu wissen. Die Garantie bleibender Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Gerichts2)2)S dazu Vollkommer, Der ablehnbare Richter: Die Durchsetzung des verfassungsrechtlichen Gebots richterlicher Unparteilichkeit im Prozess (Tübingen 2001). schützen und gewährleisten die §§ 19 ff JN iVm § 355 ZPO. Diese Bestimmungen sowie die dazu ergangene (eher spärliche) Judikatur sollen überblicksweise dargestellt werden.

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