( DHG § 2 Abs 1 ) Führt ein Arbeitnehmer ausschließlich im privaten Interesse durch ein Verhalten, das geeignet ist, eine zusätzliche Gefahr darzustellen, einen Schaden herbei - im vorliegenden Fall unterbrach der Arbeitnehmer den Heimweg mit dem Lkw des Arbeitgebers um mehrere Stunden, wobei er völlig eigennützig und in ausschließlich privatem Interesse in ein Lokal einkehrte und u. a. auch alkoholische Getränke zu sich nahm -, kann dieses Gefahrenrisiko nicht im Wege des DHG auf den Arbeitgeber überwälzt werden. OLG Wien 8 Ra 386/96k v. 11.04.1997, Revision unzulässig.