( IESG § 7 Abs 1, MRK Art 6 Abs 1, B-VG Art 7 ) Die Bindung des Arbeitsamtes an im Konkursanmeldeverzeichnis enthaltene, vom Masseverwalter anerkannte und von Gläubigern nicht bestrittene Forderungen dürfte gegen den Gleichheitsgrundsatz sowie den Anspruch auf rechtliches Gehör verstoßen, das auch dem Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds (IESG-Fonds) zuzukommen hat.
OGH 8 Ob S 127/97b v. 23.05.1997