Beim Grundvermögen, beim Betriebsvermögen, bei Anteilen an Kapitalgesellschaften und bei land- und forstwirtschaftlichem Vermögen genügt die erbschaftsteuerliche Ermittlung der Bemessungsgrundlage schon auf der Bewertungsebene nicht den Anforderungen des Gleichheitssatzes. Die Bewertungsmethoden müssen nämlich gewährleisten, dass alle Vermögensgegenstände in einem Annäherungswert an den gemeinen Wert erfasst werden.