Löschung (Banken-)Warnliste. Unterlassene Information kann Rechtmäßigkeit einer Datenverarbeitung ausschließen, aber nicht bei der Speicherdauer. Zweck der Warnliste rechtfertigt die Speicherung "historischer Daten". Zahlungserfahrungsdaten stellen für sich keine Beurteilung des Kreditrisikos dar, sondern bilden eine Datenquelle für die Beurteilung der Kreditwürdigkeit. Keine unzumutbare Belastung des Revisionswerbers bei der Teilnahme am Wirtschaftsleben. Fünfjährige Speicherdauer ist rechtmäßig.

