Die Frage, ob die Auftraggeberin die Auftragsvergabe im Rahmen eines Verfahrens nach den Bestimmungen des BVergG durchzuführen und die Vorschriften eines offenen Verfahrens zu beachten gehabt hätte bzw ob durch das rechtswidrige Vorgehen der Auftraggeberin ein Schaden entstanden ist, kann in einem Verfahren gemäß § 113 Abs 3 BVergG nicht entschieden werden, da sich die Kompetenz des BVA auf die Feststellung gemäß § 113 Abs 3 BVergG beschränkt und Tatsachenbeschwerden vor dem BVA nicht geltend zu machen sind.