Nach den allgemeinen Geschäftsusancen ist davon auszugehen, dass Besteller von Waren in aller Regel Wert darauf legen werden, auch stets fabriksneue Ware geliefert zu bekommen.
BVA, 08.01.2002, N 107/01-23
Fabriksneue Waren
Spruch:
Im Nachprüfungsverfahren betreffend das Vergabeverfahren „Lieferung, Montage, Implementierung von diversen Netzwerk-Elektronik-Bauteilen und Netzwerkmanagement, Software inklusive Schulung“ des Auftraggebers A*** wird der Antrag der C*** GmbH vom 22.10.2001, „das BVA möge die im oben näher bezeichneten Vergabeverfahren ergangene Entscheidung des Auftraggebers, das Anbot der Antragstellerin gemäß § 52 Abs 1 Z 8 BVergG auszuscheiden, für nichtig erklären“, abgewiesen.