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BundesverfassungsrechtsbereinigungsG kundgemacht - Teil 2

Aktuelles VerfassungsrechtUniv.-Ass. Dr. Nicolas RaschauerZFR 2008/37ZFR 2008, 76 Heft 2 v. 11.4.2008

2. Konsequenzen für das Finanzmarktaufsichtsrecht

Ein weiterer bedeutender Aspekt, der aus Art 20 Abs 2 B-VG abgeleitet werden kann, ist darin zu sehen, dass die Betrauung von Einrichtungen iSd der zitierten Verfassungsbestimmung mit besonderen, hoheitlich zu vollziehenden Aufgabenbereichen, etwa der Durchführung der Wirtschaftsaufsicht, verfassungsunmittelbar legitimiert ist. Die Vorschrift dürfte derart auszulegen sein, dass nunmehr gesamte Bereiche aus der staatlichen Verwaltung ausgegliedert werden dürfen, soweit den ressortzuständigen obersten Organen - je nach Bedeutung des auszugliedernden Aufgabenbereichs - ausreichende Ingerenzbefugnisse eingeräumt werden. In diesem Punkt dürfte die bisherige Rechtsprechung des VfGH, wonach bloß vereinzelte Aufgaben aus der staatlichen Verwaltung ausgegliedert werden1)1)ZB VfSlg 16.400/2001., hinfällig sein. Zu beachten ist freilich, dass eine faktisch unbegrenzte Ermächtigung des Bundes- und des Landesgesetzgebers zur Ausgliederung nach wie vor nicht besteht. Ausgliederungen sind weiterhin als besondere Fälle von Aufgabenübertragungen an dezentrale Verwaltungsträger zu qualifizieren, die in einer Abweichung von der allgemeinen hierarchischen Gliederung der staatlichen Verwaltung resultieren und einer besonderen Rechtfertigung bedürfen. Eine dementsprechende Legitimation kann aus Art 20 Abs 2 Z 1-8 B-VG abgeleitet werden, soweit es die Ausgliederung der dort genannten Aufgabenbereiche aus der staatlichen Verwaltung betrifft. Außerhalb der hier interessierenden Regelungsbereiche wird die Zulässigkeit (Verfassungskonformität) einer Ausgliederung allgemein an den vom VfGH herausgearbeiteten Voraussetzungen und Grenzen für Ausgliederungen zu messen sein. Dies freilich nur dann, wenn man Art 20 Abs 2 nicht dahin gehend auslegt, dass er eine taxative Aufzählung der Regelungsbereiche enthält, in denen Ausgliederungen pro futuro zulässig sind. Für die letzte „Leseart“ bietet der Gesetzwerdungsprozess aber kein stützendes Argument.

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