(AuslBG § 12a, § 4 Abs 7) Die Unterstellung von Sicherungsbescheinigungen vor dem 12. 4. 1995 unter die Bundeshöchstzahlenverordnung 1995 war gesetzwidrig.
VfGHV-64/96,G-142/96 v. 13.06.1996
Für eine auch Sicherungsbescheinigungen betreffende Regelung findet sich für den Zeitraum bis zum Inkrafttreten der Novelle zum AuslBG, BGBl 1995/257, weder in § 12a AuslBG (idF BGBl 1993/501) noch in einer sonstigen Gesetzesvorschrift eine Grundlage. Insbesondere ist auch der die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung regelnde § 4 Abs 7 AuslBG (idF BGBl 1990/450) nicht geeignet, für diese Regelung, jedenfalls soweit sie die Ausstellung von Sicherungsbescheinigungen zum Gegenstand hat, eine Grundlage zu bilden. Erst durch die Novellierung bzw. Ergänzung des AuslBG durch die Novelle BGBl 1995/257 (siehe den mit dieser Novelle eingefügten § 11 Abs 6 in Verbindung mit § 4 Abs 7 und § 12a Abs 2 AuslBG in dieser Fassung) erhielten somit die angefochtenen Worte der Bundeshöchstzahlenverordnung 1995 nachträglich eine gesetzliche Deckung.