(VBG § 32 Abs 2 lit b) Es ist zwar selbstverständlich das Recht und auch ein durchaus legitimes Anliegen eines Arbeitnehmers, einen bestimmten Arbeitsplatz einnehmen zu wollen. Ein Vertragsbediensteter kann jedoch mit dem Argument, er habe an einem früheren Arbeitsplatz ohne erhöhte Krankenstände arbeiten können, den Kündigungsgrund der körperlichen Nichteignung nicht entkräften, wenn er sich de facto fast zwei Jahre hindurch - eingesetzt an drei verschiedenen Arbeitsplätzen, die sämtliche in ihren körperlichen Anforderungen den von ihm gewünschten Arbeitsplatz jedenfalls nicht übertrafen - in einem Ausmaß im Krankenstand befunden hat, das jedenfalls eine Kündigung gemäß § 32 Abs 2 lit b VBG rechtfertigt. ASG Wien 24 Cga 240/94b v. 15.09.1995, Berufung erhoben.