Im BGBl I 2006/90 v 23. 6. 2006 wurde das Bundes-Behindertengleichstellungs-Begleitgesetz kundgemacht, mit dem ua die Eignungsvoraussetzungen für die Richter- und Rechtspflegerausbildung in § 2 RDG bzw § 24 RpflG umformuliert wurden (in Kraft seit 24. 6. 2006). Insb soll damit auch Blinden und Gehörlosen ermöglicht werden, Richter bzw Rechtspfleger zu werden.