Der OGH (7 Ob 258/05z ) hat vor kurzem entschieden, dass die Verfassung eines Gesellschaftsvertrags durch einen Steuerberater dessen berufsrechtliche Befugnisse überschreitet und gegen den Vertretungsvorbehalt der Rechtsanwälte und Notare verstößt. Ein Steuerberater dürfe gem § 3 WTBG bzw § 33 WTBO nur Vertragsteile verfassen, die mit wirtschaftstreuhänderischen Fragen in unmittelbarem Zusammenhang stehen.