Am 6. 4. 2006 hat die RV zum Bundes-Behindertengleichstellungs-BegleitG den Ministerrat passiert, mit der ua die Eignungsvoraussetzungen für die Richter- und Rechtspflegerausbildung in § 2 RDG bzw § 24 RpflG umformuliert werden sollen. Dies soll insb Blinden und Gehörlosen ermöglichen, Richter oder Rechtspfleger zu werden.