( AngG § 10 Abs 5 ) Auch der im Rahmen eines freien Dienstverhältnisses auf Provisionsbasis tätige Vertreter hat grundsätzlich Anspruch auf die Mitteilung eines Buchauszuges.
OLG Wien 8 Ra 243/98h v. 13. 11.1998, Revision unzulässig
§ 10 Abs 5 AngG, der dem Angestellten - unbeschadet des nach anderen gesetzlichen Vorschriften bestehenden Rechts auf Vorlegung der Bücher - einen Anspruch auf Mitteilung eines Buchauszuges über die durch seine Tätigkeit zustande gekommenen Geschäfte einräumt, stellt nicht auf das persönliche Abhängigkeitsverhältnis des Arbeitnehmers ab und dient auch nicht dem Schutz des sozial Schwächeren.