( UrlG § 4 Abs 1, ABGB § 869 ) Auch während der Kündigungsfrist muss bezüglich des Urlaubsantritts zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer Einvernehmen herrschen, was keinesfalls zutrifft, wenn der Arbeitnehmer selbständig und ohne Genehmigung des Arbeitgebers Zeitausgleich und in der Folge Urlaub konsumiert. Erklärt der Arbeitnehmer den anderen Arbeitnehmern, dies sei sein letzter Arbeitstag, er komme nicht mehr, und erscheint er in der Folge tatsächlich nicht mehr an seinem Arbeitsplatz, hat er zumindest konkludent gegenüber dem Arbeitgeber seinen vorzeitigen Austritt erklärt. ASG Wien 7 Cga 100/97v v. 20.11.1998, bestätigt durch OLG Wien 7 Ra 71/99h v. 17. 3. 1999, Revisionsrekurs unzulässig.