( BSVG § 23 Abs 5 ) Bei einer rückwirkenden Änderung eines Einheitswertbescheid es wegen Berichtigung offenbarer Unrichtigkeiten ist beitragsrechtlich eine „sonstige Änderung“ des Einheitswertes gemäß § 23 Abs 5 zweiter Satz BSVG gegeben, die mit dem ersten Tag des Kalendervierteljahres wirksam wird, das der Zustellung des Bescheides der Finanzbehörde erster Instanz folgt. VwGH 94/08/0103 v. 27.02.1996 (Beschwerde abgewiesen)