( BSVG § 16 Abs 1 ) Im Falle des Vorliegens eines Ausnahmegrund es nach § 5 BSVG entsteht auch die an den "Eintritt der Voraussetzungen für die Pflichtversicherung" anknüpfende Anmeldeverpflichtung nicht schon mit dem (noch keine Pflichtversicherung bewirkenden) Eintritt der Voraussetzungen für die Pflichtversicherung nach § 2 BSVG, sondern erst mit dem Wegfall des Ausnahmegrundes. VwGH 93/08/0238 v. 21.05.1996. (Bescheid aufgehoben)