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BSVG § 16 Abs 1

Sozialversicherungsrechtliche EntscheidungshinweiseARD 4839/12/97 Heft 4839 v. 21.5.1997

( BSVG § 16 Abs 1 ) Im Falle des Vorliegens eines Ausnahmegrund es nach § 5 BSVG entsteht auch die an den "Eintritt der Voraussetzungen für die Pflichtversicherung" anknüpfende Anmeldeverpflichtung nicht schon mit dem (noch keine Pflichtversicherung bewirkenden) Eintritt der Voraussetzungen für die Pflichtversicherung nach § 2 BSVG, sondern erst mit dem Wegfall des Ausnahmegrundes. VwGH 93/08/0238 v. 21.05.1996. (Bescheid aufgehoben)

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