(BSVG § 123) Auch wenn die die Erwerbsunfähigkeit bewirkende Gesundheitsstörung eines Landwirtes bei einer dem Versicherten zumutbaren Behandlung voraussichtlich erst nach einem Jahr behoben oder im Sinne einer Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit wesentlich gebessert werden kann, liegt noch keine dauernde Erwerbsunfähigkeit vor. OGH 10 Ob S 198/95 v. 31.10.1995.