(BSVG § 2 Abs 1) Entscheidend für die BSVG-Versicherungspflicht des Pächters einer Landwirtschaft ist, ob der Betrieb in dem für die Versicherungspflicht relevanten Zeitraum, gestützt auf den Pachtvertrag, an den sich die Vertragspartner gebunden erachten, auf Rechnung und Gefahr des Pächters geführt worden ist, nicht aber, ob für diesen Pachtvertrag im Zeitpunkt seines Beginns die Zustimmung der Grundverkehrskommission noch nicht vorgelegen ist. VwGH 93/08/0285 v. 25.04.1995. (Bescheid aufgehoben)