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BSVG § 122c

Sozialversicherungsrechtliche EntscheidungshinweiseARD 5016/43/99 Heft 5016 v. 30.3.1999

( BSVG § 122c ) Die Aufgabe der die Versicherung begründenden Beschäftigung ist keine Voraussetzung für den Anspruch auf vorzeitige Alterspension wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit. Diese Pension fällt jedoch mit dem Tag weg, an dem der Versicherte eine Erwerbstätigkeit ausübt.

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