( BPGG § 9 Abs 2 ) Eine für die Höhe des Pflegegeldes wesentliche Veränderung wird auch dann angenommen, wenn sich auf das Pflegegeld anrechenbare Geldleistungen, wie der Erhöhungsbetrag der Familienbeihilfe für erheblich behinderte Kinder gemäß § 8 Abs 4 FLAG, ändern. OGH 10 Ob S 381/98x v. 24.11.1998.