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Slbg. SHG § 8 Abs 6, BPGG § 13

Sozialversicherungsrechtliche EntscheidungshinweiseARD 5030/44/99 Heft 5030 v. 26.5.1999

(Slbg. SHG § 8 Abs 6, BPGG § 13) Die der Bundesverfassung innewohnende Rücksichtnahmepflicht verbietet es dem Gesetzgeber der einen Gebietskörperschaft, die vom Gesetzgeber der anderen Gebietskörperschaft wahrgenommenen Interessen zu negieren und dessen gesetzliche Regelungen zu unterlaufen. Die Wendung in § 8 Abs 6 Slbg. SHG, wonach das Taschengeld, das auf Grund eines nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften gewährten Pflegegeldes ausbezahlt wird, als Einkommen im Sinne dieses Gesetzes gilt, steht zu § 13 BPGG, wonach für die Dauer des Pflegegeldanspruchsüberganges auf einen Sozialhilfeträger der pflegebedürftigen Person ein Taschengeld gebührt, in einem derartigen Verhältnis, so dass der diesen Grundsatz mißachtende, der Regelung der gegenbeteiligten Gebietskörperschaft entgegenwirkende § 8 Abs 6 Slbg. SHG mit Verfassungswidrigkeit belastet ist.

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