( BPGG § 4 Abs 2 ) Genügt bei einem zufolge ständiger Bettlägrigkeit immobilen Pflegebedürftigen eine zeitlich weitgehend koordinierte Pflegeleistung mit grundsätzlich zeitlich einteilbarer, wenngleich dauernder Bereitschaft, aber eben nicht Anwesenheit oder Beaufsichtigung, sind bei ihm nur die Kriterien für die Pflegegeldstufe 5, nicht aber auch jene der Stufe 6 erfüllt. OGH 10 Ob S 238/98t v. 16.07.1998.