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BPGG § 4, EinstV § 3 Abs 1

Sozialversicherungsrechtliche EntscheidungshinweiseARD 5016/40/99 Heft 5016 v. 30.3.1999

( BPGG § 4, EinstV § 3 Abs 1 ) Ist ein Pflegebedürftiger nicht in der Lage, allein aufzustehen, sich niederzulegen oder fortzubewegen, ist ein Betreuungsaufwand für Mobilitätshilfe im engeren Sinne von einer Stunde täglich anzunehmen. OGH 10 Ob S 282/97m v. 30.09.1997. (SSV-NF 118/1997)

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