( BPGG § 4, EinstV § 3 Abs 1 ) Ist ein Pflegebedürftiger nicht in der Lage, allein aufzustehen, sich niederzulegen oder fortzubewegen, ist ein Betreuungsaufwand für Mobilitätshilfe im engeren Sinne von einer Stunde täglich anzunehmen. OGH 10 Ob S 282/97m v. 30.09.1997. (SSV-NF 118/1997)