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ASVG § 413

Sozialversicherungsrechtliche EntscheidungshinweiseARD 5016/39/99 Heft 5016 v. 30.3.1999

( ASVG § 413 ) Soweit ein SV-Träger nach Erlassung eines Pensionsbescheides seine Zuständigkeit bezweifelt und diese Auffassung entweder vom Leistungswerber oder vom anderen Versicherungsträger nicht geteilt wird, darf der Pensionsversicherungsträger - zur Vermeidung der verpönten Vorfragenbeurteilung - erst nach Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung des Landeshauptmannes über die Leistungszuständigkeit iSd § 413 Z 2 ASVG das Leistungsverfahren gemäß § 69 Abs 1 Z 3 AVG wiederaufnehmen und den Penionsantrag an den dann zuständigen Versicherungsträger abtreten. VwGH 98/08/0060 v. 30.06.1998. (Beschwerde abgewiesen)

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