( BPGG § 4 Abs 2 ) Antriebslosigkeit, die dazu führt, dass ein Behinderter zu (nahezu) allen Verrichtungen des täglichen Lebens angeleitet werden müsste, kann für sich allein kein Kriterium für das Vorliegen praktischer Bewegungsunfähigkeit bilden. OGH 10 Ob S 33/98w v. 27.01.1998.