( BPGG § 4 Abs 2 ) Ein Pflegebedarf von durchschnittlich mehr als 180 Stunden monatlich und ein außergewöhnlicher Pflegeaufwand (Pflegegeldstufe 5) sind dann gegeben, wenn der selbständige Transfer in und aus einem Rollstuhl wegen eines deutlichen Ausfalls der Funktionen der oberen Extremitäten nicht mehr möglich ist. OGH 10 Ob S 22/98b v. 20.01.1998.