(BPGG § 4 Abs 1) In Zusammenhang mit dem An- und Ausziehen von Schnürschuhen ist ein Betreuungsaufwand (Pflegeaufwand) von fünf Stunden und für die Betreuung beim Ein- und Aussteigen in die bzw. aus der Badewanne ein solcher von zwei Stunden monatlich anzunehmen. OGH 10 Ob S 207/95 v. 31.10.1995.