( BPG § 18 ) Eine schematische Gleichbehandlung der von der plötzlichen Kürzung von Ruhegeldanwartschaften Betroffenen ohne Rücksicht auf die Dauer der Berufsausübung und die dadurch bedingten unterschiedlichen Vertrauensdispositionen widerspricht dem Gleichbehandlungsgrundsatz. Eine Differenzierung nach der Dauer der erworbenen Beitragszeiten ist daher geboten. OGH 8 Ob A 20/99w v. 24.06.1999.