( AngG § 40, ArbVG § 3 Abs 2 ) Bei der im Rahmen der Anwendung des Günstigkeitsprinzips gebotenen Vornahme des Gruppenvergleichs zwischen den maßgebenden Bestimmungen des AngG und des als Vertragsschablone anwendbaren VBG ist auf den Einzelfall des betroffenen Arbeitnehmers abzustellen. Die generelle Günstigkeit einer nachrangigen Regelung hilft für den ungünstigen Einzelfall nichts. Regelungen, die sich im konkreten Fall für einen Arbeitnehmer in keiner Weise auswirken, machen daher die für ihn im konkreten Fall nachteilige Regelung nicht günstiger. OGH 9 Ob A 111/99k v. 19.05.1999.