Der Grundstückseigentümer hat mit einem Energieversorgungsunternehmen einen Pacht- und Servitutsvertrag über die Verpachtung und Nutzung einer Grundstücksfläche samt darüber befindlichem Luftraum zur Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen abgeschlossen. In gegenständlichem Fall hat das BFG – abweichend von der bisherigen Judikatur – die Gebühr für Bestandverträge bejaht und den Bescheid über die Festsetzung der Gebühr für eine Dienstbarkeit aufgehoben.

