Das BFG hatte sich zum ersten Mal mit dem Rekurs eines Abgabepflichtigen gegen die Bewilligung eines Auskunftsverlangens der Abgabenbehörde an sein kontoführendes Kreditinstitut zu befassen und mit Beschluss entschieden, dass die Konteneinschau vom BFG zu Unrecht bewilligt wurde. Während das BFG in der Rekursentscheidung die Bewilligungsfähigkeit des Auskunftsverlangens in formaler Hinsicht bejaht hat, hat es die Begründung des Auskunftsverlangens als zu wenig konkret erachtet, um die Berechtigung der Abgabenbehörde, vom Kreditinstitut Auskunft zu verlangen, zu bejahen.

