Bei einem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ist das Neuhervorkommen von Tatsachen aus der Sicht des Antragstellers zu beurteilen. Die (erstmalige) Einreichung von Abgabenerklärungen nach Eintritt der Rechtskraft der im Schätzungswege ergangenen Bescheide erfüllt nicht den Neuerungstatbestand, da dem Pflichtigen sämtliche Daten für die Erstellung der Abgabenerklärungen bereits vorher bekannt waren. Das Wiederaufnahmeverfahren hat nicht den Zweck, Versäumnisse des Antragstellers zu sanieren.

