Das BFG hat kürzlich dem EuGH zwei Vorabentscheidungsersuchen zur Befreiung für die Verwaltung von Sondervermögen gem Art 135 Abs 2 lit g der RL 2006/112/EG (§ 6 Abs 1 Z 8 lit i UStG 1994) vorgelegt. Im Detail wird auf die in der Findok (https://findok.bmf.gv.at ) veröffentlichten Beschlüsse des BFG vom 30. 1. 2020, RE/5100001/2020, sowie vom 29. 1. 2020, RE/5100002/2020 verwiesen. An dieser Stelle kann nur ein Überblick über die vorgelegten Auslegungsfragen gegeben werden.

