Das BFG und der VwGH hatten im Anlassfall zu beurteilen, ob eine Krankenhausapotheke, die der Eigenversorgung der Krankenhäuser des Krankenhausträgers und der Produktion und Lieferung von Medikamenten an externe Abnehmer dient, einen selbstständigen, einheitlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb darstellt. Der VwGH qualifizierte die Anstaltsapotheke insgesamt als einheitlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb und hob die Entscheidung des BFG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit auf.

