In gegenständlichem Fall stellte die Verlassenschaft, vertreten durch die Revisionswerberin, einen Antrag auf Wiederaufnahme des durch Feststellungsbescheid auf den Stichtag abgeschlossenen Bewertungsverfahrens. Eine nach dem Bewertungsstichtag erstellte Studie, die geeignet ist den Wert zu beeinflussen, ist eine „neue“ und nicht eine „neu hervorgekommene“ Tatsache. Der behördlich festgestellte Einheitswert benachbarter Grundstücke ist kein im Gesetz vorgesehener Vergleichsmaßstab für die Ermittlung des Bodenwertes.

