Die Forschungsprämie kann erst nach Ablauf des jeweiligen Wirtschaftsjahres geltend gemacht werden, spätestens jedoch bis zum Eintritt der Rechtskraft des betreffenden Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- oder Feststellungsbescheides. Weiters ist ein Gutachten der Forschungsförderungsgesellschaft nötig, das frühestens nach Ablauf des Wirtschaftsjahres angefordert werden kann. Unklar war, wie die Abgabenbehörden mit verspäteten Anträgen umzugehen haben.

