Streitgegenständlich war die Rückerstattung österreichischer KESt an eine in ihrem Ansässigkeitsstaat befreite Drittstaatsgesellschaft. Während der Rückerstattungsantrag von der Finanzverwaltung unter Verweis auf den Wortlaut des § 21 Abs 1 Z 1a KStG abgewiesen wurde, erachtete das BFG eine Rückerstattung der KESt unter Berufung auf Art 63 Abs 1 AEUV als zulässig.
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