( StruktAnpG 1996 Art 2 Z 51 hinsichtlich § 113b Abs 1 Z 5 GehG 1956 und Art 7 Z 1 bis 4, RDG § 68, § 68a ) Die Erlassung gesetzlicher Regelungen, die eine Kürzung des Aktivbezug es eines Beamten bewirken, fällt im Prinzip in den rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, auch wenn er dabei an das aus dem verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz erfließende Sachlichkeitsgebot gebunden ist.