( ABGB § 1311, StGB § 159, ASVG § 67 Abs 10 ) Ein wegen fahrlässiger Konkursverschleppung verurteilter Prokurist haftet gegenüber dem SV-Träger als Neugläubiger für Beitragsschulden, die durch Weiterbeschäftigung von Dienstnehmern nach Konkurseröffnung entstanden sind.
OGH 10 Ob 2009/96f v. 23.04.1996