( GehG § 121 Abs 1 Z 3, StruktAnpG Art 2 Z 52 bis 55 ) Die geringfügige Kürzung von Beamtenbezüge n steht im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers.
VfGH B-2159/96,B-2732/96B-104/97 v. 26.06.1997
Die Erlassung gesetzlicher Regelungen, die eine Kürzung des Mehrleistungsanteil s der Verwendungszulage - somit eines Teils des Monatsbezug es von Beamten - vorsehen, fällt im Prinzip in den rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, auch wenn er dabei an das aus dem verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz erfließende Sachlichkeitsgebot gebunden ist.