§ 34 StVG
Der Ausdruck „einmal in der Woche“ in § 34 Abs 1 StVG bezieht sich auf die Kalenderwoche und nicht auf den zeitlichen Abstand (sieben Tage) zwischen den Einkaufsterminen. Das Recht auf den Bezug von Bedarfsgegenständen kommt inhaftierten Person im Falle einer Strafvollzugsortsänderung somit nicht je Justizanstalt zu, sondern unabhängig von allfälligen Vollzugsortsänderungen insgesamt zumindest wöchentlich.