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Bezug von Bedarfsgegenständen

JudikaturStrafvollzugsrechtJSt-Slg 2022/48JSt 2022, 389 Heft 4 v. 17.8.2022

§ 34 StVG

Der Ausdruck „einmal in der Woche“ in § 34 Abs 1 StVG bezieht sich auf die Kalenderwoche und nicht auf den zeitlichen Abstand (sieben Tage) zwischen den Einkaufsterminen. Das Recht auf den Bezug von Bedarfsgegenständen kommt inhaftierten Person im Falle einer Strafvollzugsortsänderung somit nicht je Justizanstalt zu, sondern unabhängig von allfälligen Vollzugsortsänderungen insgesamt zumindest wöchentlich.

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