(BewG § 14 Abs 2) Nicht erst eine erwiesene Uneinbringlichkeit einer Forderung, sondern schon die Tatsache, daß der Einbringlichkeit am Stichtag ein begründeter Zweifel entgegensteht (dubiose Forderung), stellt einen besonderen Umstand dar, der eine niedrigere Bewertung einer Forderung rechtfertigt.