(BAO § 293) Ist bei Betrachtung der gesamten Berufungsentscheidung offenkundig, daß der unterlassene Abspruch über die Wiederaufnahme des Verfahrens auf ein Versehen der belangten Behörde zurückzuführen ist, stellt eine bloße Berichtigung keine Berichtigung des Bescheidwillens, sondern eine Erklärung desselben dar. Der unterlassene Abspruch ist somit eine berichtigungsfähige Unrichtigkeit. VwGH 92/15/0128 v. 24.04.1996. (Beschwerde abgewiesen)