§ 333 ASVG - Nach den Grundsätzen der ständigen Rechtsprechung trifft jede Partei, die ein von der Gegenseite zu vertretendes Verschulden geltend macht, für jene Tatumstände die Behauptungs- und Beweislast, auf die sie ihren Verschuldensvorwurf gründet. Ungeklärt gebliebene Einzelheiten können nicht Grundlage einer Verschuldenshaftung bilden. Vielmehr ist bei der Beurteilung des Verschuldens jeweils von der für den Betroffenen günstigeren Ausnahme auszugehen. OGH 26.08.2004, 8 ObA 77/04p.