§ 17 Abs 4 EStG, § 1 Z 9 VO BGBl 1993/32 - Das Werbungskostenpauschale für Vertreter nach der Verordnung BGBl 1993/32 steht auch dann zu,- wenn der Arbeitnehmer im Rahmen seines vom Abschluss von Rechtsgeschäften geprägten Außendienstes nebenbei auch Tätigkeiten der Auftragsdurchführung verrichtet- und er wegen seiner Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer zusätzlich auch Tätigkeiten der „geschäftlichen Leitung“ in völlig untergeordnetem Ausmaß auszuüben hat.