ABFT 1997: Art 1
Ist eine selbstständige Seminartrainerin, die im Rahmen eines „Ein-Frau-Betriebes“ tätig ist, nicht in der Lage, ihre typischen Betriebsleistungen auch nur teilweise zu erbringen, ist sie „völlig“ (zu 100 %) arbeitsunfähig im Sinne des Art 1 der AVB Betriebsunterbrechungsversicherung freiberuflich Tätiger (ABFT) 1997.

