( AVRAG § 3 ) Bleibt bei Neuverpachtung eines Gastgewerbebetriebes die wirtschaftliche Einheit gewahrt, liegt ein Betriebsübergang vor.
Bundesarbeitsgericht/BRD 8 AZR 555/95 v. 11.09.1997
Wird ein Gastgewerbebetrieb neu verpachtet, sind zur Prüfung der Wahrung der Identität der wirtschaftlichen Einheit sämtliche den betreffenden Vorgang kennzeichnenden Tatsachen zu berücksichtigen. Dazu gehören der etwaige Übergang der materiellen Betriebsmittel wie Gebäude und bewegliche Güter, der Wert der immateriellen Aktiva im Zeitpunkt des Übergangs, der etwaige Übergang der Kundschaft sowie der Grad der Ähnlichkeit zwischen den vor und nach dem Übergang verrichteten Tätigkeiten und die Dauer einer eventuellen Unterbrechung dieser Tätigkeit. Die Identität der wirtschaftlichen Einheit kann sich auch aus deren Arbeitsorganisation und Betriebsmethoden ergeben.